Statuten

Statuten der VEREINIGUNG DER FREUNDE ANTIKER KUNST (VFAK)

Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „Vereinigung der Freunde antiker Kunst“ besteht seit 1956 ein Verein im Sinne von Artikel 60 – 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

Art. 2: Zweck
Der Zweck der Vereinigung ist, die Kenntnis von Kunst und Kultur der antiken Mittelmeerländer zu verbreiten, insbesondere durch

  1. die Herausgabe der Fachzeitschrift „Antike Kunst“ und der Beihefte zu „Antike Kunst“;
  2. die Veranstaltung von Vorträgen über antike Kunst und Kultur;
  3. die Unterstützung der Aktivitäten von Regionalgruppen in der ganzen Schweiz (s. Art. 5);
  4. die Organisation von Studienreisen zu Stätten antiker Kultur und Führungen in Ausstellungen von antiker Kunst;
  5. Massnahmen zur Nachwuchsförderung.

Art 3: Finanzen
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

  1. Jahresbeiträge der Mitglieder;
  2. Beiträge der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften;
  3. Zuwendungen.
    Für Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

Art. 4: Mitgliedschaft
Über die Aufnahme neuer Mitglieder, die jederzeit durch eine schriftliche Beitrittserklärung möglich ist, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich erklärten Austritt oder durch Ableben. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen.

Art. 5: Regionalgruppen
Die Regionalgruppen umfassen die im betreffenden Gebiet wohnhaften Mitglieder. Eine Regionalgruppe besteht aus mindestens 12 Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Die Statuten der Vereinigung finden sinngemäss Anwendung auf die Regionalgruppen. Die Veranstaltungen der Regionalgruppen finden im Namen der Vereinigung statt. Die Vereinigung gewährt den Regionalgruppen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen angemessenen Kostenbeitrag, dessen Höhe jährlich vom Vorstand der Vereinigung festgesetzt wird.

Art. 6: Organe
Die Organe der Vereinigung sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Revisionsstelle.

Art. 7: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten
einberufen und behandelt folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
  3. Genehmigung des Budgets für das kommende Rechnungsjahr;
  4. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder (s. auch Art. 10); diese müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
  5. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
  6. Wahl der Revisionsstelle;
    Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung.

Art. 8: Vorstand
Der Vorstand ist das leitende und verwaltende Organ der Vereinigung und wird von der Mitgliederversammlung gewählt (siehe Art. 7). Er besteht aus dem Präsidenten und mind. 4 weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stichentscheid des Präsidenten. Der Vorstand regelt die Vertretung und Zeichnungsberechtigung nach aussen.
Wenn während einer Amtsperiode Vakanzen eintreten, ergänzt sich der Vorstand selbst, unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Art. 9: Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt; sie legt ihr jährlich einen schriftlichen Bericht über die Buchführung der Vereinigung vor.

Art. 10: Statutenänderung
Vorschläge zur Änderung der Statuten sind schriftlich mind. 3 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen und müssen mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung verschickt werden. Für eine Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 11: Auflösung
Über die Auflösung der Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung (siehe Art. 7); sie entscheidet über die zweckgemässe Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel. Für eine Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.


Die vorstehende Fassung der an der Gründungsversammlung vom 7. März 1956 angenommenen und am 5. Mai 1964 sowie am 12. Mai 2001 revidierten Statuten wurde von der Mitgliederversammlung am 12. Mai 2012 gutgeheissen.